Bekanntgaben
Qualität der Freiburger Badegewässer
Gem. der aktuellen Badegewässer-Verordnung gibt es folgende Einstufungen hinsichtlich der Wasserqualität für Badegewässer
ausgezeichnete Qualität - blau
gute Qualität - grün
ausreichende Qualität - gelb
mangelhafte Qualität - rot
Maßgeblich ist die mikrobiologische Belastung. Für die verschiedenen Qualitätskategorien sind in der Badegewässerverordnung unterschiedliche Grenzwerte vorgegeben. Zur Kontrolle der Qualität der Badegewässer werden während der Badesaison regelmäßig Proben entnommen und analysiert. Die Untersuchungen konzentrieren sich auf zwei Parameter, die auf fäkale Verunreinigungen (Darmkeime) schließen lassen. Im Rahmen der Überwachung wird die Badestelle auch auf anderweitige Verschmutzungen (Abfälle wie z. B. teerhaltige Rückstände, Plastik, Glas u.a.) sowie Massenvermehrung von Algen kontrolliert.
Die folgenden Freiburger Badegewässer (Flückigersee, Moosweiher, Opfinger Baggersee, der kleine Opfinger Baggersee (Ochsenmoos), Tunisee, Silbersee und Dietenbachsee) sind derzeit als „ausgezeichnet“ eingestuft.
Weitere Informationen erhalten Sie unter badegewaesserkarte.landbw.de
Umweltschutzamt
Freiburg, den 23.05.2026
Wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser
Wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe zur Kühlung des Anbaus Flügel 4 an das Evangelisches Diakoniekrankenhaus, Wirthstr. 11, Flst. 8682, 8682/1 und 8790
Hier: Information zur Veröffentlichung zur Umweltverträglichkeitsprüfung
hier: Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Schreiben vom 04.12.2025 und aktualisierten Unterlagen vom 22.05.2026 beantragte das Evangelische Diakoniekrankenhaus die wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Anlage zur thermischen Nutzung des Grundwassers für die Kühlung des Anbaus an das Krankenhaus in der Wirthstr. 11 in Freiburg.
Auf dem o.g. Grundstück ist geplant, für den Erweiterungsbau Flügel 4 des Evangelischen Diakoniekrankenhauses Grundwasser zu entnehmen und thermisch für die ganzjährige Kühlung zu nutzen. Es werden bis zu 174.999 m³ Grundwasser pro Jahr genutzt.
Aufgrund der Wassermenge ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die erforderliche UVP-Vorprü-fung wurde auf Grundlage der Dokumentation des Büros HPC AG vom 03.12.2025 durchgeführt.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine relevanten Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und daher eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht durchgeführt werden muss.
Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Freiburg, den 05.06.2026, Umweltschutzamt
Eingeschränkte Wasserentnahme aus Freiburger Gewässern
Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus öffentlichen oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs in geringen Mengen zulässig. In Zeiten geringer Wasserführung gilt dies jedoch nicht. Die Stadt Freiburg hat den Gemeingebrauch in Niedrigwasserzeiten durch eine Rechtsverordnung eingeschränkt. Diese wurde auf der Homepage der Stadt Freiburg veröffentlicht, hier unter Ziffer 13.06.
Bezugsgröße für die Niedrigwasserführung für alle Freiburger Gewässer ist der Pegel der Dreisam in Ebnet. Als kritischer Niedrigwasserstand gilt ein Pegelstand ab 42 cm. Da kleinere Bäche auch dann schon beinahe ausgetrocknet sein können, wenn die Dreisam diesen kritischen Wasserstand noch nicht unterschreitet, gilt zusätzlich die Begrenzung von „10 cm Wasserstand“ an der jeweiligen Entnahmestelle.
Sobald der Pegelstand der Dreisam von 42 cm unterschritten ist bzw. die Wasserführung in dem jeweiligen Oberflächengewässer weniger als 10 cm beträgt, greift die Einschränkung des Gemeingebrauchs. Jegliche Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern ist dann verboten. Das Wasser für die Gärten und Grünflächen muss in diesen Zeiten aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus Zisternen und Regenwasserfässern entnommen werden.
Der Pegelstand der Dreisam kann im Internet unter https://hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de und unter der Freiburger Tel.Nr. 0761 / 65049 abgefragt werden.
Auch wenn der Pegelstand von 42 cm und / oder eine Wasserführung von 10 cm noch nicht erreicht sind, ist lediglich eine Wasserentnahme in geringen Mengen erlaubnisfrei.Das Aufstauen eines Oberflächengewässers, um die Wasserführung in einem bestimmten Bereich zu erhöhen oder ein Sohlabtrag im Gewässer um die vorgegebenen 10 cm Wasserstand zu erfüllen, ist generell verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. ggf. sogar eine Straftat dar, die entsprechend verfolgt wird.
Außerdem weist das Umweltschutzamt in diesem Zusammenhang auf das neue Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ) hin, das unter folgendem Link zu erreichen ist: https://niz.baden-wuerttemberg.de
Freiburg, den 02.06.2026Umweltschutzamt